Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schuler & Bußhart Consulting GmbH, Hermann-Metzger-Str. 5, 88045 Friedrichshafen (nachfolgend: „Schuler & Bußhart Consulting“) gegenüber Unternehmern und Kaufleuten.
Teil I – Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Schuler & Bußhart Consulting erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Schuler & Bußhart Consulting mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Schuler & Bußhart Consulting ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Schuler & Bußhart Consulting auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungen und Mitwirkung
(1) Schuler & Bußhart Consulting erbringt für Finanzdienstleister individuelle, zumeist onlinebasierte Coaching- und Beratungsdienstleistungen – insbesondere im Bereich der Lead- und Anfragengenerierung und des Onlinemarketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Schuler & Bußhart Consulting dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stehts vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Schuler & Bußhart Consulting zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Schuler & Bußhart Consulting, bleibt der Vergütungsanspruch von Schuler & Bußhart Consulting unberührt.
(3) Der Kunde muss Schuler & Bußhart Consulting jeweils unverzüglich und für Schuler & Bußhart Consulting kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die Leistungen von Schuler & Bußhart Consulting im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind, z.B. gewünschte Texte und Bilddateien.
(4) Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist Schuler & Bußhart Consulting nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von Schuler & Bußhart Consulting bleibt in diesen Fällen unberührt.
(5) In Bezug auf die von Schuler & Bußhart Consulting zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Schuler & Bußhart Consulting in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Schuler & Bußhart Consulting ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(7) Sofern Schuler & Bußhart Consulting im Rahmen der Kundenbeziehung Domains / Landeseiten / Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains / Landeseiten / Webseiten und anderweitiger Inhalte über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.
(8) Schuler & Bußhart Consulting ist für die Rechtskonformität von Werbekampagnen, Web- und Landeseiten und deren Inhalten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung für den Kunden erstellt worden sind, nicht verantwortlich. Der Kunde hat diese eigenständig vor Veröffentlichung zu überprüfen und Schuler & Bußhart Consulting erforderlichenfalls Änderungen mitzuteilen.
(9) Die bei Schuler & Bußhart Consulting gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte übertragbar.
(10) Die Vergütung von Schuler & Bußhart Consulting enthält kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Die Kosten dafür hat der Kunde selbst zu tragen und gegebenenfalls direkt an jeweiligen Plattformbetreiber zu entrichten.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen Schuler & Bußhart Consulting und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine bei Schuler & Bußhart Consulting gebuchte Leistung nicht dem Dienst- sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) Schuler & Bußhart Consulting kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Schuler & Bußhart Consulting kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Schuler & Bußhart Consulting nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Schuler & Bußhart Consulting überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist Schuler & Bußhart Consulting verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) Schuler & Bußhart Consulting ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Schuler & Bußhart Consulting dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Schuler & Bußhart Consulting gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Schuler & Bußhart Consulting hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von Schuler & Bußhart Consulting angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig. Eine Schuler & Bußhart Consulting erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Schuler & Bußhart Consulting nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Schuler & Bußhart Consulting stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Schuler & Bußhart Consulting stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Schuler & Bußhart Consulting zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(7) Nur sofern der Kunde 75 Prozent der geschuldeten Vergütung insgesamt und vor Beginn der Beratung entrichtet hat, gilt: Schuler & Bußhart Consulting wird eine Kulanzerstattung der vereinbarten Vergütung an den Kunden überprüfen, wenn dieser nachweisen kann, trotz vollständiger Umsetzung der in Beratung vorgeschlagenen Maßnahmen keine Anfrage / Lead generiert zu haben. Die Letztentscheidung über eine Kulanzerstattung verbleibt bei Schuler & Bußhart Consulting.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Laufzeitende. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs. Sollte die Kündigung nicht fristwahrend der jeweils anderen Partei zugehen, verlängert sich der Vertrag jeweils zu gleicher Laufzeit und zu gleichen Bedingungen. Dies betrifft nicht einmalig angefallene Setup-/Einrichtungsgebühren.
(3) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Schuler & Bußhart Consulting beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Schuler & Bußhart Consulting eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Schuler & Bußhart Consulting vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Schuler & Bußhart Consulting sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Schuler & Bußhart Consulting in Verzug, ist Schuler & Bußhart Consulting berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Schuler & Bußhart Consulting wird gegebenenfalls gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 8 Erfüllung
(1) Schuler & Bußhart Consulting wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Schuler & Bußhart Consulting ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Ist Schuler & Bußhart Consulting gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Schuler & Bußhart Consulting unberührt.
§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
(2) Der Kunde ist bei Teilnahme an unseren Programmen und (auch virtuellen) Veranstaltungen verpflichtet, den störungsfreien Fortgang an daran zu gewährleisten und unseren Anweisungen unmittelbar Folge zu leisten. Bei wiederholt festgestelltem Verstoß gegen eine einmal erteilte Anweisung sind wir berechtigt, den Kunden vorübergehend oder dauerhaft von der entsprechenden Teilnahme auszuschließen. Unser Vergütungsanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt.
§ 10 Nutzungsrechte, Schutzrechte
(1) Der Kunde erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von Schuler & Bußhart Consulting erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Schuler & Bußhart Consulting für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Schuler & Bußhart Consulting nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Schuler & Bußhart Consulting über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(5) Die Weitergabe unserer Programminhalte an Dritte ist verboten und wird im Fall des Verstoßes zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere auch für Zugänge zu unseren Mitgliederplattformen. Vorbehaltlich anderslautender Individualabrede besteht ein Nutzungsrecht ausschließlich für unseren direkten Vertragspartner.
§ 11 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Schuler & Bußhart Consulting anderweitig eingeräumt.
§ 12 Haftung
(1) Schuler & Bußhart Consulting haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Schuler & Bußhart Consulting nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Schuler & Bußhart Consulting nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Schuler & Bußhart Consulting maßgeblich.
(2) Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Schuler & Bußhart Consulting und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Schuler & Bußhart Consulting. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Schuler & Bußhart Consulting, derzeit Tettnang.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Schuler & Bußhart Consulting und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Teil II – Besondere Regelungen für die Teilnahme an unseren Consulting-Programmen, Mitgliederplattformen, Seminaren und Trainings
§ 1 Netiquette
(1) Der Kunde hat im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit unserem Unternehmen auch stets respektvoll mit anderen Teilnehmern/Kunden und unseren Mitarbeitern umzugehen.
(2) Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen sind wir nach einmaliger Vorwarnung berechtigt, den Zugang des Kunden zu unseren Programm- und Consultinginhalten nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren beziehungsweise den Kunden von der Teilnahme an unseren Seminaren auszuschließen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 2 Unzulässiges Account-Sharing
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt den von uns erhaltenen Account beziehungsweise die Logindaten zu unseren Plattformen / Programm- und Consultinginhalten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, wir haben einer solchen Weitergabe ausdrücklich zugestimmt (zum Beispiel hinsichtlich festangestellter Mitarbeiter des Kunden).
(2) Wir sind berechtigt, den Zugang zu unseren IT-Systemen per IP-Abgleich dauerhaft zu überwachen. Der Einsatz von Technologien, welche die IP-Adresse des Nutzers beim Zugriff auf unsere IT-Systeme sowie Programm- und Trainingsinhalte verschleiert, sonstwie verfälscht oder anonymisiert (zum Beispiel Tor-Browser), ist verboten.
(3) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 sind wir berechtigt, den Account des Kunden zu unseren Systemen nach billigem Ermessen vorübergehend oder auch dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber bleiben in diesem Fall unberührt.
(4) Unerlaubtes Account-Sharing ist eine Straftat, welche wir zivil- und strafrechtlich verfolgen lassen.
§ 3 Akquise anderer Consulting-Teilnehmer
(1) Dem Kunden ist es im Einzelfall gestattet, andere Consulting-Teilnehmer aus unseren Programmen für eigene Aufträge zu akquirieren. Die systematisch angelegte Kundenakquise ist jedoch untersagt. Kein Consulting-Teilnehmer darf durch Akquise-Versuche des Kunden belästigt werden.
(2) Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung sind wir nach einmaliger Verwarnung im Wiederholungsfall berechtigt, den Account des Kunden zu unseren Systemen nach billigem Ermessen vorübergehend oder auch dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 4 Verbot der Weitergabe von internen Informationen und Betriebsgeheimnissen
(1) Während unserer Live Calls geben andere Consulting – Teilnehmer unter Umständen betriebsinterne Informationen und geschäftliche Details preis. Insoweit ist stets und vollumfänglich Stillschweigen gegenüber Externen und Dritten zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen ist verboten.
(2) Wir sind berechtigt bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden dessen Zugänge und Logins zu unseren Programmen, Inhalten und Consultings nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 5 Verbot der Störung von Trainings- und Programmabläufen
(1) Dem Kunden sind jegliche Handlungen, die eine Störung beziehungsweise Beeinträchtigung unserer Trainings- und Programmabläufe und/oder der Kundenerfahrung anderer Teilnehmer bewirken, untersagt. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb der von uns zur Verfügung gestellten Consultingstrukturen.
(2) Wir sind berechtigt bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden dessen Zugänge und Logins zu unseren Programmen, Inhalten und Consultings nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber bleiben in diesem Fall unberührt.
AGB Stand: 28.03.2022 © Vervielfältigung verboten